AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Arna Solutions GmbH, Schildhornstr. 85 12163 Berlin für die Beförderung von Möbeln und Großstücken im Rahmen des Möbeltaxi Service

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der Arna Solutions GmbH (im Folgenden „Möbeltaxi“) und ihren Auftraggebern im Rahmen des Möbeltaxi Services. Sie gelten für die Abholung, Beförderung und Zustellung von Möbeln und Großstücken (im Folgenden „Lieferung(en)“ genannt), sowie weiteren Dienstleistungen gemäß der jeweils gültigen Preis- und Serviceübersicht.

1.2 Soweit durch zwingende gesetzliche Regelungen, schriftliche Einzelvereinbarungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB (Frachtgeschäft) Anwendung. Ergänzend gelten die jeweils gültigen Verpackungsrichtlinien.

2. Leistungsbeschreibung

2.1 In Zusammenarbeit mit den Partnern übernimmt Möbeltaxi die Abholung, Beförderung, Zustellung sowie Montage von Möbeln und Großstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß jeweils gültiger Preis- und Serviceübersicht.

2.2 Die Abholung der Lieferung(en) erfolgt an einem zuvor von Möbeltaxi telefonisch avisierten Abholtermin nach Beauftragung oder an einem ausdrücklich vereinbarten Abholtag an der vom Auftraggeber benannten Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die zulässigen Maße und Gewichte ergeben sich im Einzelnen aus der Preis- und Serviceübersicht. Jedes Packstück muss durch maximal zwei Personen transportiert werden können. Soweit die Mitarbeiter von Möbeltaxi feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses sicher transportieren zu können, sind diese Voraussetzung für eine Durchführung des Transportes. Solche Montagen erfolgen als aufschlagpflichtiger Sonderservice.

2.3 Die Zustellung erfolgt werktags (Montag bis Samstag) an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers.

2.4 Kann die Lieferung nicht in der beschriebenen Art und Weise zugestellt werden, werden maximal einen weiteren Zustellversuche durchgeführt, der wider rum kostenpflichtig ist. Danach gilt die Lieferung als unzustellbar.

2.5 Ebenfalls als unzustellbar gelten Lieferung(en) mit falscher Adresse, soweit sich die richtige Adresse nicht mit zumutbarem Aufwand feststellen lässt, und Lieferungen, deren Annahme verweigert wird.

2.6 Unzustellbare Lieferungen werden von Möbeltaxi gegen gesondertes Entgelt an den Auftraggeber zurückbefördert. Dieser hat die Rückversandkosten zu tragen, die – soweit nicht gesondert nachgewiesen – nochmals entsprechend der Systematik der Beförderungsentgelte für Hinsendungen anfallen. Der Nachweis geringerer Aufwände bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Verweigert der Auftraggeber die Rücknahme, ist Möbeltaxi berechtigt, über die Lieferungen auf dessen Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen, sie u.a. auch zu veräußern oder zu vernichten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

3. Vertragsverhältnis

3.1 Nach erteilten Frachtaufträgen kommen nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande.

3.2 Möbeltaxi verpflichtet sich zur Beförderung von bedingungsgerechten Lieferungen. Es steht Möbeltaxi jedoch frei, einen Auftrag zur Beförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.3 Entsprechen Lieferung nicht den Bedingungen der Ziff. 4 dieser AGB oder den in Ziff. 2.2 dieser AGB sowie der Preis- und Serviceübersicht genannten zulässigen Maßen und Gewichten oder den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung, lehnt Möbeltaxi die Beförderung und den darauf gerichteten Antrag auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab.

3.4 Möbeltaxi ist berechtigt, auch nach Übernahme der Lieferung(en) vom Auftraggeber zur Feststellung, ob es sich um bedingungsgerechte Lieferungen handelt, Auskunft über den Inhalt der Lieferung(en) zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist Möbeltaxi, sofern berechtigter Anlass zu der Vermutung besteht, dass es sich um eine nicht bedingungsgerechte Sendung handelt, insbesondere um Lieferungen, die gegen die Ziff. 4.2.1 bis 4.2.10 dieser AGB verstoßen, berechtigt, diese Lieferung auf ihren Inhalt zu untersuchen.

3.5 Entsprechen Lieferung nicht den vom Auftraggeber gemachten Angaben (insbesondere nach Maß, Volumen, Gewicht), behält sich Möbeltaxi vor, ein entsprechendes Zusatzentgelt gemäß den festgestellten Maßen, Volumen und Gewichten der Sendung zu berechnen. Wird die Entrichtung eines solchen Zusatzentgeltes abgelehnt, lehnt Möbeltaxi die Beförderung und den darauf gerichteten Antrag auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab. In diesen Fällen ist Möbeltaxi berechtigt, dem Auftraggeber für vergebliche Aufwendungen eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.

4. Bedingungsgerechte Sendungen

4.1 Möbeltaxi befördert Lieferung, die der jeweiligen Vereinbarung zwischen Möbeltaxi und dem Auftraggeber im Möbeltaxi Service sowie den jeweils gültigen Verpackungsrichtlinien genügen.

4.2 Nicht im Rahmen des Möbeltaxi Service angenommen werden:

4.2.1 Lieferungen, deren Beförderung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt, deren Beförderung oder Lagerung Gefahrgutvorschriften unterliegt oder deren Beförderung mit besonderen Auflagen verbunden ist, regionalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen oder deren Beförderung mit besonderen Auflagen verbunden ist.

4.2.2 Lieferungen, die nicht den Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung entsprechen oder deren Beschaffenheit einen schadlosen Transport nicht vermuten lassen.

4.2.3 Lieferung von außergewöhnlichem oder nur schwer schätzbarem Wert wie Kunstwerke, Unikate, Antiquitäten.

4.2.4 Lieferung mit verderblichen oder schadensgeneigten Gütern, die vor Hitzeoder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind.

4.2.5 Lieferung, die lebende Tiere sowie Teile oder sterbliche Überreste von Tieren oder Menschen enthalten. Lieferung, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder durch ihren Inhalt eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von materiellen Gütern sowie anderen Lieferungen hervorrufen können, insbesondere jegliche Art von Lieferung, die flüssige Inhalte wie Öl, Benzin oder Vergleichbares – auch in Restmengen – enthalten.

4.2.6 Lieferung, bei denen die vom Auftraggeber bezeichnete Abholadresse oder die Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreichbar ist (insbesondere die Tragestrecke zum Anliefer-/Abholort mehr als 150 m beträgt oder ein geeigneter Fahrstuhl ab der 5. Etage nicht vorhanden ist) oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.

4.2.7 Packstücke mit einem Gewicht über 120 kg oder Maßen über 400/150/180 in cm (Länge/Breite/Höhe).

5. Vergütung

5.1 Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit Übernahme der Lieferung zur Zustellung. Abrechnungsbasis sind die Lieferungsdaten der bei Möbeltaxi eingegangenen Lieferungen. Das zu entrichtende Entgelt ergibt sich aus der jeweils gültigen Vereinbarung zwischen Möbeltaxi und dem Auftraggeber zum Möbeltaxi Service. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

5.3 Für Wartezeiten über 15 Minuten bei vereinbarten Anliefer-/Abholterminen behält sich Möbeltaxi die Erhebung einer angemessenen Aufwandspauschale vor.

6. Haftung

6.1 Soweit in diesen AGB oder zwischen Möbeltaxi und dem Auftraggeber nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet Möbeltaxi bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der §§ 407 ff., insbesondere §§ 425 ff. HGB.

6.2 Möbeltaxi haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung nicht bedingungsgerechter Lieferungen.

6.3 Gemäß § 449 Abs. 2 HGB wird die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf einen Haftungshöchstbetrag von 41,00 EUR je angefangene 0,1 m³ des Lieferungsvolumens begrenzt. Nur gegen ein im Rahmen des Frachtauftrages durch den Auftraggeber im Voraus an Möbeltaxi entrichtetes zusätzliches Serviceentgelt gemäß der jeweils gültigen Preis und Serviceübersicht kann die für die Lieferung anzusetzende Haftungshöchstgrenze auf bis zu 2.500,00 EUR erhöht werden.

6.4 Die Haftung für mittelbare Schäden/Folgeschäden, z.B. für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

6.5 Hat der Auftraggeber Möbeltaxi eine nicht bedingungsgerechte Lieferung (vgl. Abschnitt 4) übergeben, ohne hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, und entsteht an der Sendung ein Schaden, der nach den Umständen des Falles aus der fehlenden Zulässigkeit der Lieferung entstehen konnte, so wird zugunsten von Möbeltaxi vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Möbeltaxi kann sich auch auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nach § 427 HGB berufen.

6.6 Der Auftraggeber oder Empfänger hat einen äußerlich erkennbaren Schaden spätestens bei der Ablieferung der Lieferung, einen nicht äußerlich erkennbaren Schaden innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung jeweils unter deutlicher Kennzeichnung des Schadens anzuzeigen. Anderenfalls wird vermutet, dass der Schaden bei Ablieferung nicht vorhanden war.

6.7 Ein Totalverlust wird vermutet, wenn eine Lieferung nach Übernahme zur Zustellung nicht innerhalb von 20 Tagen abgeliefert wurde. Ein Totalverlust muss unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Verlustvermutung schriftlich reklamiert werden. Danach sind alle Ansprüche wegen Totalverlust ausgeschlossen. Ein schriftlicher Abliefernachweis mit der Unterschrift des Empfängers entbindet Möbeltaxi von der Haftung für Totalverluste. Als Abliefernachweis wird auch die Unterschrift eines Empfängers in digitaler Form und deren Reproduktion anerkannt.

6.8 Ansprüche aus dem Vertrag kann im Übrigen nur der Auftraggeber als Vertragspartner von Möbeltaxi geltend machen.

6.9 Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 439 HGB. Soweit Ansprüche betroffen sind, die nicht den Vorschriften des Frachtvertrages nach dem HGB unterliegen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für die Ansprüche aus einer eventuellen deliktischen Haftung von Möbeltaxi gelten jedoch die Verjährungsfristen des § 439 HGB entsprechend.

6.10 Der Auftraggeber haftet Möbeltaxi unmittelbar oder aufgrund der Inanspruchnahme seitens Dritter für Schäden, die durch nicht bedingungsgerechte Lieferung (vgl. Abschnitt 4) entstanden sind. Dies gilt im Falle des Auftrages eines Verbrauchers nur, wenn den Auftraggeber ein Verschulden trifft.

7. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Teilwirksamkeit

7.1 Alleiniger Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag Erfüllungsort ist Berlin.

7.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinn möglichst nahekommt.

Verpackungsrichtlinien

1. Anschrift und Absenderangaben auf Lieferung

Jede zur Beförderung an Möbeltaxi übergebene Sendung bedarf einer vollständigen Anschrift und Absenderangabe durch den Auftraggeber/Absender.

2. Verpackungsbedingungen

2.1.Grundsätzliches Die Ware muss grundsätzlich durch den Auftraggeber in der Originaltransportverpackung, nebst den vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen verpackt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Lieferungen durch den Auftraggeber nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher zu verpacken, damit eine Beschädigung während des Transportes ausgeschlossen wird und der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Möbeltaxi, die Eignung der Verpackung zu überprüfen. Diese Pflicht obliegt allein dem Auftraggeber. Resultiert aus einer unzureichenden Verpackung, die gegen diese Richtlinien verstößt, ein Schaden, übernimmt Möbeltaxi dafür keine Haftung.

2.2. Sichere Verpackung Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Lieferungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhalts im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Lieferung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z.B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen.

2.2.1. Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten. Sie darf keinen Rückschluss auf Art und Wert des Gutes zulassen.

2.2.2. Die Innenverpackung muss den Inhalt fixieren und zur Außenverpackung hin und bei mehreren Inhaltsteilen untereinander allseitig polstern. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für den Einzelversand sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen (z.B. Formschaum) als Transportverpackung zwingend erforderlich.

2.2.3. Zum Verschließen der Lieferung sind widerstandsfähige Materialien (z.B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder oder faserverstärkte Nassklebebänder) zu verwenden, die den Lieferungszusammenhalt garantieren. Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt sein.

2.2.4. Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z.B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Die Verpackung muss das Transportgut vollständig umschließen.

3. Verpackungsservice Möbeltaxi Service ist generell ein Angebot für die Lieferung originalverpackter Neuware. Der Verpackungsservice ist folglich vorgesehen für unverpackte Ware. Eine Nutzung des Verpackungsservice ist nur nach vorheriger Absprache mit der Möbeltaxi-Kundenbetreuung zulässig. Wird der Verpackungsservice von Möbeltaxi gebucht, so müssen die Güter derart beschaffen sein, dass der Schutz der Güter vor Verlust und Beschädigung durch handelsübliche Verpackungsmaterialien (Wellpappe, Luftpolsterfolie, Möbeldecken, usw.) möglich ist. Güter, deren Transport eine andere Art der Verpackung erfordern (beispielsweise Holzverschläge, spezifische Transportsicherungen oder maßgenaue Kartonage), werden nicht von Möbeltaxi verpackt und sind nicht Transport versichert. Stand: 01.03.2013